Soziale Betreuung

Zusätzliche Aktivierungs- und Betreuungsleistungen.

Konzept der sozialen Betreuung

Mit dem Inkrafttreten des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes zum 01.01.2015 haben Pflegeheime nach § 53c SGB XI für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung pflegebedürftiger Bewohner mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung Anspruch auf die Vereinbarung leistungsgerechter Vergütungszuschläge.

Die Vereinbarung der Vergütungszuschläge setzt voraus, dass die Bewohner zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 45a SGB XI gehören und dass sie über die notwendige Versorgung hinaus, zusätzlich betreut und aktiviert werden.

Das Pflegeheim muss für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung über zusätzliches sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Betreuungspersonal verfügen, deren Anzahl sich an einem Personalschlüssel von 1:20 orientiert.

Wenn die Voraussetzung nach § 53c Abs. 1 SGB XI erfüllt sind, ist der vereinbarte Vergütungszuschlag von den zuständigen Pflegekassen zu tragen und unmittelbar mit dem Pflegeheim abzurechnen.

Mit dem Vergütungszuschlag sind alle zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung nach § 53c Abs. 1 SGB XI abgegolten, sofern sie mit dem zur Verfügung stehenden zusätzlichen Personal erbracht werden können.

In unserem Konzept der sozialen Betreuung werden die Rahmenbedingungen und das Angebot zusätzlicher Aktivierungs- und Betreuungsleistungen nach § 53c SGB XI beschrieben.